vom 28. Februar 2002
§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr | ||
1. |
Der am 07.07.1977 gegründete Verein führt den Namen „Tennisclub 77 Bruchhof - Sanddorf e. V.”. |
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2. |
Der Sitz des Vereins ist 66424 Homburg (Saar). |
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3. |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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4. |
Der Verein gehört dem Saarländischen Tennisbund an. |
§ 2 | Zweck | ||
1. |
Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Verbreitung des Tennissports für alle Altersgruppen und alle Bevölkerungsschichten. Dabei sollen vor allem die Jugendlichen in der sportlichen Entwicklung gefördert werden. |
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2. |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO. |
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3. |
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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4. |
Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtverband für Sport Homburg zur Verwendung und Förderung des Tennissports, insbesondere der Jugendsport-Förderung. |
§ 3 | Mitgliedschaft | ||
1. |
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. |
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2. |
Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, denen aufgrund gegebener Spielberechtigung die aktive Teilnahme an den sportlichen und sonstigen Veranstaltungen offen steht und die zum 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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3. |
Passive Mitglieder fördern - ohne eigene Spielberechtigung - die Interessen des Vereins. |
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4. |
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
§ 4 | Erwerb und Ende der Mitgliedschaft | ||
1. |
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag in schriftlicher Form oder unter Nutzung moderner Kommunikationsmedien wie zum Beispiel Internet zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. |
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2. |
Die Mitgliedschaft endet |
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2.1 |
mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes |
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2.2 |
durch Austritt |
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2.3 |
durch Ausschluss aus dem Verein. |
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3. |
Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. |
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4. |
Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. |
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5. |
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. |
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6. |
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. |
§ 5 | Mitgliedsbeiträge | ||
1. |
Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Leistungen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt und den Mitgliedern durch Aushang bekannt gegeben. |
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2. |
Der Jahresbeitrag wird am 01.01. fällig und bis spätestens 01.03. des laufenden Geschäftsjahres per Bankeinzugsverfahren abgebucht. Quartalsweise oder halbjährliche Zahlungsweise ist möglich. Der Abgeltungsbetrag für nicht geleistete Arbeitsstunden, Wirtedienst oder sonstige Leistungen des vergangenen Jahres wird mit der Beitragszahlung fällig und ebenfalls abgebucht. |
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3. |
In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 3.c Befreiung erteilen. |
§ 6 | Rechte und Pflichten der Mitglieder | ||
1. |
Ordentliche Mitglieder, volljährige passive Mitglieder und Ehrenmitglieder genießen alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung, insbesondere der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. |
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2. |
Jugendliche Mitglieder sind nach Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und wählbar mit der Volljährigkeit. Jugendliche Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes gesagt wird. |
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3. |
Die Mitglieder sind verpflichtet: |
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a) |
die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, |
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b) |
das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, |
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c) |
den Beitrag und den Betrag für nicht geleistete Arbeitsstunden, Wirtedienst und sonstige Leistungen bis zum 01.03. eines laufenden Geschäftsjahres im Bankeinzugsverfahren zu zahlen, |
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d) |
die Satzung des Vereins und die Wettkampfbestimmungen der Verbände, denen der Verein angehört, als für sich verbindlich anzuerkennen. |
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4. |
Sonstige Rechte und Pflichten werden weiter in Vorstandsbeschlüssen, der Spiel- und Platzordnung und der Wirte-Dienstordnung geregelt. |
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5. |
Für Schäden am Vereinseigentum, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das Mitglied persönlich, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte. Es ist voller Schadensersatz zu leisten. |
§ 7 | Organe | ||
Organe des Vereins sind: |
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a) |
der Vorstand |
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b) |
die Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. |
§ 8 | Vorstand | ||
1. |
Der Vorstand besteht aus dem: |
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1.1 Vorsitzenden |
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2. |
Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. |
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3. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. |
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4. |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: |
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4.1 |
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung |
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4.2 |
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden |
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4.3 |
die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Aufstellung und Fortführung eines Vermögensstatus; Erstellung des Jahresberichtes; |
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4.4 |
Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern; Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. |
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5. |
Vorstandssitzungen: |
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5.1 |
Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. |
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5.2 |
Die Einladung erfolgt schriftlich oder soweit möglich per elektronischen Medien durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. |
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5.3 |
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. |
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5.4 |
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. |
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5.5 |
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: |
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5.6 |
Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren. |
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6. |
Geschäftsverteilung im Vorstand: |
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6.1 |
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. |
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6.2 |
Der Kassierer überwacht Einnahmen und Ausgaben des Vereins im Rahmen der durch den Vorstand verabschiedeten Regelungen. Er führt im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung die dazu erforderlichen Aufzeichnungen und ist insbesondere zuständig für die Erstellung eines Haushaltsplans und eines Vermögensstatus. |
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6.3 |
Der Schriftführer ist zuständig für die Erstellung notwendiger Sitzungs- und Entscheidungs-Protokolle, den externen und internen Schriftverkehr. |
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6.4 |
Der Sportleiter ist zuständig für die gesamten sport- und spieltechnischen Angelegenheiten des Vereins. |
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6.5 |
Der Jugendleiter ist Ansprechpartner für alle interessierten Jugendlichen und deren Eltern. Er organisiert die sportliche Ausbildung der Jugendlichen und gegebenenfalls gesonderte Veranstaltungen für die Jugend. |
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6.6 |
Der Technische Leiter organisiert die Instandhaltung und Kontrolle der dem Verein gehörenden Geräte und des Inventars. Ferner obliegt ihm die Erhaltung der Sportanlagen und des Clubhauses. Er entscheidet über die Bespielbarkeit des Platzes unter Beachtung der Regeln des Saarländischen Tennisbundes. |
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6.7 |
Der Clubhausleiter verantwortet den Gastronomiebereich des Clubheims. |
§ 9 | Mitgliederversammlung | ||
1. |
Die Mitgliederversammlung ist - soweit nicht bereits an anderer Stelle der Satzung geregelt - zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. |
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2. |
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: |
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2.1 |
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, |
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2.2 |
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, |
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2.3 |
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, |
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2.4 |
Änderung der Satzung, |
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2.5 |
Auflösung des Vereins, |
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2.6 |
Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages, |
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2.7 |
Ausschlüsse von Vereinsmitgliedern, |
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2.8 |
Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften, |
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2.9 |
Beschlüsse über Beiträge gemäß § 5, |
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2.10 |
Beschlüsse über Bürgschaftsübernahmen, Belastung des clubeigenen Grundvermögens und die Aufnahme von Krediten von mehr als EUR 25.000,- (i.W.: ‚¬ fünfundzwanzigtausend). |
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3. |
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, und zwar zu Beginn des Geschäftsjahres, statt. |
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4. |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn |
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4.1 |
der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt; |
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4.2 |
ein Zehntel der Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe, die Einberufung vom Vorstand verlangt. |
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5. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied schriftlich - unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung - einberufen. |
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6. |
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. |
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7. |
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. |
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8. |
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. |
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9. |
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. |
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10. |
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter; es sei denn, ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt ein anderes Stimmrechtsverfahren. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. |
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11. |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. |
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12. |
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. |
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13. |
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt; zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. Eine en-bloc-Wahl ist auf Antrag zulässig. |
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14. |
Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. |
§ 10 | Kassenprüfung | ||
Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie haben das Recht, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und den Jahresbericht zu überprüfen. Sie berichten darüber schriftlich der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes. |
§ 11 | Auflösung des Vereins | ||
1. |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. |
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2. |
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. |
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3. |
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. |
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4. |
Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 Abs. 4 dem Stadtverband für Sport Homburg zu. |